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   BVerwG, 19.10.1990 - 5 B 106.90   

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BVerwG, 19.10.1990 - 5 B 106.90 (https://dejure.org/1990,6720)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1990 - 5 B 106.90 (https://dejure.org/1990,6720)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1990 - 5 B 106.90 (https://dejure.org/1990,6720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entscheidung über einen Leistungsantrag auf Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.07.1989 - 5 C 28.85

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Förderungsantrag - Anspruchsgründe

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1990 - 5 B 106.90
    In seinem Urteil vom 18. Juli 1989 - BVerwG 5 C 28.85 - (BVerwGE 82, 235 [BVerwG 18.07.1989 - 5 C 28/85]) hat der beschließende Senat dazu ausgeführt, daß Bewilligungsbescheide, die auf einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG ergehen, über die beantragte Leistung von Ausbildungsförderung umfassend entschieden.

    Dies setzt im Hinblick auf Sinn und Zweck solcher Entscheidungen, die grundlegenden Fragen des Ausbildungsförderungsverhältnisses, die für einen Ausbildungsabschnitt nur einheitlich beantwortet werden können, aus dem Regelungsgehalt nachfolgender Bewilligungsbescheide herauszulösen und vorab mit Bindungswirkung für den gesamten Ausbildungsabschnitt zu klären (BVerwGE 82, 235 [BVerwG 18.07.1989 - 5 C 28/85]), notwendig voraus, daß es sich bei der Festlegung der Förderungsart um eine Entscheidung handelt, die, wenn sie nicht (schon) in einer Vorabregelung dem Grunde nach getroffen wird, zum Regelungsgehalt des jeweiligen Bewilligungsbescheides gehört.

  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 87.79

    Rückwirkende Umwandlung - Zuschuß - Ausbildungsförderung - Darlehn - Allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1990 - 5 B 106.90
    In die gleiche Richtung geht schließlich das Senatsurteil vom 24. September 1981 - BVerwG 5 C 87.79 - (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 13 = FamRZ 1982, 97), das die rückwirkende Umwandlung einer als Zuschuß bewilligten und ausgezahlten Ausbildungsförderung in die Förderungsart Darlehen zum Gegenstand hatte.
  • BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 66.78

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Bundesausbildungsförderung als Zuschuss

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1990 - 5 B 106.90
    Hinzuweisen ist dazu z.B. auf das Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1980, 1170), in dem außerdem angenommen worden ist, daß auch durch Vorabentscheidungen dem Grunde nach darüber befunden werden kann, in welcher Förderungsart der Auszubildende Ausbildungsförderung erwarten kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.1986 - 16 A 665/85
    Auszug aus BVerwG, 19.10.1990 - 5 B 106.90
    Das in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil des Berufungsgerichts vom 21. November 1986 - 16 A 665/85 - (FamRZ 1987, 1203) behandelt die Frage, wie die Aussagen zur Förderungsart in Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheiden rechtlich zu qualifizieren sind, nicht.
  • BVerwG, 09.02.1993 - 11 B 81.92

    Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid und Rückzahlungsbescheid -

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit dem auf einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG ergehenden Bewilligungsbescheid nicht nur über Grund und Höhe der beantragten Förderung, sondern auch über die Förderungsart entschieden (BVerwGE 82, 235 [BVerwG 18.07.1989 - 5 C 28/85]; Beschluß vom 19. Oktober 1990 - BVerwG 5 B 106.90 - ).
  • BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit dem auf einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG ergehenden Bewilligungsbescheid nicht nur über Grund und Höhe der beantragten Förderung, sondern auch über die Förderungsart entschieden (BVerwGE 82, 235 [BVerwG 18.07.1989 - 5 C 28/85]; Beschluß vom 19. Oktober 1990 - BVerwG 5 B 106.90 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2017 - 12 A 768/17
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, juris Rn. 3, und vom 19. Oktober 1990 - 5 B 106.90 -, juris Rn. 3 ff. (jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 5 B 117.96

    Rechtslage vor dem Änderungsgesetz vom 24.07.1995 im Hinblick auf einen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 5 a BAföG nicht verfassungswidrig sind (z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 1990 - BVerwG 5 B 106.90 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - und vom 11. November 1996 - BVerwG 5 B 132.96 -).
  • BVerwG, 11.11.1996 - 5 B 132.96

    Härtefallregelungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) -

    In bezug auf diese Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 1990 - BVerwG 5 B 106.90 - und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - ).
  • VG Berlin, 25.01.2023 - 3 K 559.21
    Damit wird für die Rückabwicklung Rechtssicherheit geschaffen (vgl. zur Ausbildungsförderung BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1990 - BVerwG 5 B 106/90 -, juris Rn. 5).
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